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Satzung

Junge Liste Saulgau

§ 1 Name / Sitz

Der Verein trägt den Namen:

Junge Liste Saulgau

Der Verein hat seinen Sitz in 88348 Saulgau. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saulgau eingetragen werden und führt den Zusatz e.V..

 

§ 2 Zweck

Die Junge Liste ist ein parteiunabhängiger Verein.

Der Verein beschäftigt sich mit kommunalpolitischen Themen und trägt zur polititschen Willensbildung des Volkes bei. Schwerpunkte bilden dabei Fragen, die besonders für die jüngere Generation von Bedeutung sind.

Der Verein tritt für Belange junger Menschen ein un vertritt diese nach außen, sowie gegenüber dem Bürgermeister, der Verwaltung und dem Gemeinderat.

Der Verein wird mit eigenen Listen bei Kommunalwahlen antreten. Dabei wird empfohlen, Kandidaten/innen zu nominieren, die zwischen 18 und 35 Jahren alt sind.

Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein is selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1999.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  4. Der Austritt ist jederzeit möglich und muß schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt werden.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

 



 
 

Wahlergebnis der Gemeinderatswahl Bad Saulgau


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